Frauen helfen FrauenTroisdorf e.V.
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Frauen helfen Frauen Troisdorf e.V.
- SATZUNG
Mitglieder im Sinne des Vereinsrechtes heißen in unserer Satzung Mitgliedsfrauen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein hat den Namen „Frauen helfen Frauen Troisdorf“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Name erhält den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Troisdorf.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweiligen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Frauen und Kindern, die seelischer, körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Zur Verwirklichung dieses Ziels will der Verein insbesondere:
- Hilfe anbieten, die zu selbständigem, verantwortlichem Handeln motiviert und den Mut zur politischen Entscheidung festigt.
- Öffentlichkeitsarbeit leisten, um das Bewusstsein der Bevölkerung für die Problematik misshandelter Frauen deutlich zu machen.
- Frauenspezifische Beratungs- und Kontaktstellen einrichten und unterhalten.
- Des Weiteren durch Öffentlichkeitsarbeit und aktive Zusammenarbeit mit anderen frauenspezifischen Initiativen und Projekten die Einrichtung und Unterhaltung eines Frauen- und Kinderschutzhauses im Rhein-Sieg-Kreis zu fördern.
§ 3 Mittel, Zuwendungen, Ausgaben und Vergütungen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsfrauen des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsfrauen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
- Die Mitgliedsfrauen dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitgliedsfrauen im Verein dürfen bezahlte Arbeit ausführen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Vereinszugehörigkeit können alle Frauen und jede von Frauen gebildete Organisation erhalten, die die in § 2 formulierten Ziele unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag, über den das geschäftsführende Team entscheidet.
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedsfrauen. Aktive Mitgliedsfrauen sind Frauen, die an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitarbeiten wollen. Sie werden zu den Mitgliedsversammlungen geladen und haben Stimmrecht.
- Fördernde Mitgliedsfrauen können auch alle juristischen Personen, sowie Männer werden, die den Verein unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht und werden nicht zu den Mitgliedsversammlungen eingeladen.
- Personen, die durch besondere Leistungen zur Unterstützung von Frauen und Kindern, die seelischer, körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt sind, beitragen oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitgliedsfrauen, können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung, die vom Vorstand erlassen wird und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Ein Beitragsrückstand von einem Geschäftsjahr berechtigt das geschäftsführende Team, nach vorheriger schriftlicher Mahnung, den Ausschluss der Mitgliedschaft auszusprechen. Darüber hinaus kann der Ausschluss einer Mitgliedsfrau bei vereinsschädigendem Verhalten durch das geschäftsführende Team erfolgen.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsversammlung legt die Vereinsbeiträge fest. Mitgliedsfrauen, die ihre Beiträge nicht zahlen, können ausgeschlossen werden. Das geschäftsführende Team kann in begründeten Ausnahmefällen Mitgliedsbeiträge aussetzen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Das geschäftsführende Team
- Die Mitgliedsversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal acht Frauen, die zu zweit vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich. Mitgliedsfrauen des Vorstandes können für andere Tätigkeiten im Verein bezahlt werden.
Der Eintritt in das geschäftsführende Team erfolgt durch die Berufung des Vorstandes auf Vorschlag des amtierenden geschäftsführenden Teams. Sowohl die Mitarbeiterin als auch das GF-Team können einen Antrag auf Eintritt in die Geschäftsführung stellen. Voraussetzung ist, dass die aktive Mitarbeit im Verein bereits mindestens ein Jahr besteht.
§ 8 Geschäftsführendes –Team
- Das Team besteht aus den zu ihm berufenden Frauen des Vereins.
- Der Vorstand gehört immer auch dem Team an.
- Das Team und der Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.
- Das Team führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Es entscheidet über Angestellte und andere Mitarbeiterinnen des Vereins.
- Es entscheidet über die Mittelverwendung des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung.
- Es fällt die Entscheidungen zur Gründung oder Auflösung von Zweckbetrieben.
- Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen gefasst.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu schreiben.
§ 9 Mitgliedsversammlung
- Die Mitgliedsversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedsfrauen. Die Mitglieds-versammlung wird von einer der geschäftsführenden Teamfrauen geleitet und ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitgliedsfrauen beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliedsversammlung ihre Beschlüsse über vorliegende Anträge, die jede Mitgliedsfrau einbringen kann. Jedes der erschienenen Mitgliedsfrauen hat eine Stimme. Bei einfacher Stimmenmehrheit ist ein Antrag angenommen, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand, falls nicht eine Mitgliedsfrau geheime Abstimmung verlangt.
3. Die Mitgliedsversammlung hat folgende Aufgaben:
Den Jahresbericht und die Rechnungslage entgegenzunehmen.
Den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
Festlegung der Beiträge.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung zur Kenntnis zu nehmen.
4. Über Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von der Sitzungsleiterin und der Protokollantin gegenzuzeichnen und bei dem geschäftsführendem-Team einsehbar.
5. Die ordentliche Mitgliedsversammlung sollte einmal im Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Bei Dringlichkeitsentscheidungen kann die Ladefrist auf drei Tage verkürzt werden. Elektronischer Einladungsversand ist möglich.
6. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung kann der Vorstand jederzeit in gleicher Form einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 49 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 10 Satzungsänderungen
Anträge zur Änderung der Satzung müssen vom Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliedsversammlung gesetzt werden.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliedsversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
Die Mitgliedsversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedsfrauen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliedsversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitgliedsfrauen nach Ankündigung einer gesonderten Einladung beschlossen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Mädchenhaus Köln e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, gleiche oder ähnliche Ziele wie in § 2 dieser Satzung verfolgt. Der Vorstand wird als Liquidator bestellt.
Troisdorf, 22.11.2023
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