Gewaltschutzgesetz in leichter Sprache

Gewaltschutzgesetz in einfacher Sprache

GESETZ 

Das Gewalt·schutz·gesetz: Gewalt wird bestraft. 

Zum Beispiel körperliche Gewalt. 

Körperliche Gewalt ist: Wenn jemand geschlagen wird. Oder getreten wird. 

Manchmal wohnt die gewalttätige Person in der gleichen Wohnung. Oder sie ist oft zu Besuch da. 

Durch das Gewalt·schutz·gesetz muss die gewalttätige Person die Wohnung verlassen. 

Das Gewalt·schutz·gesetz hilft auch bei Belästigung. 

Belästigung ist: Wenn Sie nie in Ruhe gelassen werden. Obwohl Sie das wollen. 

Zum Beispiel ruft die gewalttätige Person immer an. Oder schreibt SMS. Oder klingelt an der Tür. Wenn sie damit nicht aufhört, wird sie bestraft.

 

ANTRÄGE 

Welche Anträge können Sie stellen?

1. Sie können beantragen, dass die gewalttätige Person      

  • nicht in Ihre Nähe kommt    
  • und Sie in Ruhe lässt. 

Das nennt sich Kontakt- und Näherungs·verbot.

2. Oder Sie können beantragen, dass die gewalttätige Person      

  • nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnt      
  • und Sie alleine in der Wohnung leben können. 

Das nennt sich Wohnungs·überlassung.

Oder Sie beantragen beides.

Steht die gewalttätige Person mit im Mietvertrag? 

Dann können Sie bis zu 6 Monate alleine dort wohnen. 

In diesen 6 Monaten können Sie in Ruhe klären, wie es weiter geht.

Das Gewalt·schutz·gesetz hilft auch bei Belästigung. 

Belästigung ist: Wenn Sie nie in Ruhe gelassen werden. Obwohl Sie das wollen. 

Zum Beispiel ruft die gewalttätige Person immer an. Oder schreibt SMS. Oder klingelt an der Tür. 

Wenn sie damit nicht aufhört, wird sie bestraft.


KOSTEN zum Gerichts·verfahren 

Was ist ein Gericht und ein Gerichts·verfahren?

Ein Gericht ist ein Ort der Rechts·sprechung. 

An einem Gericht arbeiten Richter und andere Mitarbeiter. 

Der Richter entscheidet über Recht. Und über Unrecht. Und ein Richter spricht Urteile. 

Urteile sind Entscheidungen vom Richter. 

Und ein Richter macht Beschlüsse. Beschlüsse sind auch Entscheidungen vom Richter. 

Das schwere Wort ist: Gerichts∙verfahren. 

Das Gerichts∙verfahren hat genaue Regeln. Diese Regeln nennen sich Gesetze.

Kommt es zu einem Gerichts·verfahren: Können Kosten entstehen!

Kosten können entstehen:

  • Beim Beschließen des Urteils vom Richter. Das schwere Wort dafür ist: Gerichtsvollzug.     
  • Für den Anwalt, der Sie vor Gericht unterstützt.     
  • Für den Anwalt der gewalttätigen Person.

 

TIPP 

Haben Sie wenig Geld? Dann können Sie Hilfe erhalten. 

Dafür stellen Sie einen Verfahrens·kosten·hilfe·antrag.

Für diesen Antrag benötigen Sie:       

  • Nachweise über das Geld, dass Sie jeden Monat bekommen: Zum Beispiel Lohn·bescheinigung, Bescheinigung vom Arbeitsamt für ALG II und mehr.      
  • Nachweise über das Geld, dass Sie jeden Monat ausgeben: Zum Beispiel über Miete, Versicherungen und mehr. Aber auch Nachweise über Schulden, Unterhalts·zahlungen und mehr.

Erhalten Sie kein monatliches eigenes Geld? Dann müssen Sie eine eides·stattliche Erklärung abgeben. Das bedeutet:      

  • Sie bestätigen, dass Sie kein eigenes Geld haben.      
  •  Sie versichern, dass Sie die Wahrheit sagen


AMTS·GERICHTE 

Wo können Sie diese Anträge stellen? Welches Gericht ist zuständig?

Sie können den Antrag bei dem Gericht stellen, in dem Bezirk:    

  • in dem die Tat begangen wurde,     
  • in dem sich die gemeinsame Wohnung der gewalttätigen Person und Ihnen befindet oder     
  • in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.


DOKUMENTE 

Wie stellen Sie Ihre Anträge?

Wurde Ihnen Gewalt zugefügt? Werden Sie belästigt? Dann können Sie die Anträge selbst stellen! 

Sie brauchen dazu keinen Anwalt. Aber ein Anwalt kann Ihnen besser dabei helfen. 

Ihre Anträge sollten Sie so schnell wie möglich stellen. 

Gehen Sie dafür in die Geschäfts·stellen vom Amts·gericht. Dort werden die Anträge aufgenommen. 

Und von dort gehen die Anträge zu einem Familien·richter.

Um den Antrag zu stellen ist es wichtig:     

  • genau zu beschreiben, was passiert ist.     
  • Nachweise vorzulegen: Zum Beispiel Fotos, ärztliches Attest.     
  • Aufzuschreiben, wo sie sich im Alltag überall aufhalten. Denn für diese Orte kann ein Kontakt- und Näherungs·verbot beantragt werden.

Was sollten Sie für die Anträge zum Gewalt·schutz
mitbringen?

  • Personal·ausweis oder Reisepass
  • Bescheinigung der Polizei über die Anzeige
  • Wenn vorhanden: Bestätigung der Polizei, dass die gewalttätige Person die gemeinsame Wohnung nicht mehr betreten darf
  • Das Schwere Wort dafür ist: Wohnungs·verweis.
  • Bescheinigung vom Arzt über Verletzungen
  • Wenn möglich: Adressen und eides·stattliche
  • Erklärungen von Zeugen
  • Eides·stattliche Erklärung bedeutet: Ich sage die Wahrheit. Lüge ich? Dann kann ich bestraft werden.
  • Den Mietvertrag: Um die Wohnung für sich alleine zu bekommen.
  • Die Adresse, wo sich die gewalttätige Person aufhält

RECHTSPRECHUNG 

Was passiert nach dem der Antrag gestellt wurde?

Der Familien·richter hat drei Möglichkeiten zu entscheiden: 

  1. Der Familien·richter entscheidet sofort über Ihren Antrag. Sie bekommen den Beschluss am selben Tag. Oder er kommt in den nächsten Tagen mit der Post. Die gewalttätige Person wird vom Amts·gericht informiert. 
  2. Der Familien·richter hört die gewalttätige Person an. Und entscheidet einige Tage später über Ihren Antrag. 
  3. Der Familien·richter macht einen Termin nach 2 bis 4 Wochen. Dazu werden Sie und die gewalttätige Person und     eventuell Zeugen geladen. Den Termin bekommen Sie mit der Post.

Gibt es einen gemeinsamen Termin mit der gewalttätigen Person vor Gericht? Dann ist es besser einen Anwalt zu haben.


BESCHLUSS 

Gibt es einen Beschluss? 

Dann kann ein Gerichts·vollzieher die gewalttätige Person aus der Wohnung werfen. 

  1. Gehen Sie zum Amts·gericht. 
  2. Fragen Sie bei der Anmeldung nach der Verteilerstelle der Gerichtsvollzieher. 
  3. Dort sagt man Ihnen die Daten von dem Gerichtsvollzieher für Ihren Wohnort.

 

WICHTIG

Haben Sie einen Antrag bei Gericht gestellt? 

Und es gibt noch keine gerichtliche Entscheidung? 

Dann kann die Polizei die bestehende Weg·weisungs·verfügung um weitere 14 Tage verlängern. 

Eine Weg·weisungs·verfügung bedeutet:      

  • Der gewalttätigen Person ist es verboten die Wohnung zu betreten.      
  • Der gewalttätigen Person ist es verboten mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. 

Was können Sie tun: Wenn sich die gewalttätige Person nicht an das Verbot hält? Wie zum Beispiel:      

  • Die gewalttätige Person nimmt Kontakt mit Ihnen auf?      
  • Die gewalttätige Person kommt in Ihre Nähe? 

Dann macht sich die gewalttätige Person strafbar! 

Rufen Sie die Polizei an, egal ob es Tag oder Nacht ist. 

Sie können auch eine Strafanzeige stellen.

Erst durch die Strafanzeige kann die gewalttätige Person bestraft werden. 

Informieren Sie auch das Gericht darüber. 

Das Gericht kann dann beim Familien·gericht Ordnungs·geld oder Ordnungs·haft beantragen. 

Ordnungs·geld bedeutet: Die gewalttätige Person muss Geld als Strafe zahlen. 

Ordnungs·haft bedeutet: Die gewalttätige Person muss als Strafe für ein paar Tage oder ein paar Wochen ins Gefängnis.

 

DIE KINDER

Was ist mit Ihren Kindern?

Gewalt in der Familie belastet Kinder sehr.

Auch wenn die Kinder selbst nicht geschlagen werden.

Oft sehen Kinder Gewalt gegen einen Elternteil.

Bitte suchen Sie sich schnell Beratung und Unterstützung für sich und Ihre Kinder.

Helfen kann das Jugendamt oder Erziehungs·beratungs·stellen.

 

BERATUNG 

Wo bekommen Sie Beratung und Unterstützung? 

In Beratungsstellen erhalten Sie Beratung und Unterstützung, wie zum Beispiel:     

  • Infos und Hilfen zu Gewalt·schutz·anträgen     
  • Infos zu rechtlichen Fragen (zum Beispiel bei Strafanzeige, Umgangsrecht und Sorgerecht, Aufenthaltsrecht usw.)
  • Adressen von Anwälten

Außerdem wird Ihnen geholfen:    

  • Ihre Erlebnisse besser zu verarbeiten.     
  • neue Wege zu finden.     
  • Ideen für eine schönere Zukunft zu finden.     
  • beim Schutz vor Gewalt.

Die Beratung ist für Sie kostenlos. 

Wenn Sie das möchten, ist die Beratung anonym. 

Anonym bedeutet: Niemand erfährt über was gesprochen wurde. 

Keiner erzählt etwas weiter. Sie bekommen einen Übersetzer, wenn Sie ihn brauchen. 

Beratungsstellen in ihrer Nähe finden Sie im Internet.

Beraten kann auch das Hilfetelefon 08000 116 016.

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